Zudem muss die vorstehend angeführte massgebliche Lehre und Rechtsprechung Eingang in die Beurteilung finden. Dementsprechend sind, angesichts der Strafdauer von drei Jahren sowie der laut Gutachten nur leichten Verminderung der Schuldfähigkeit, an einen Aufschub des Strafvollzugs, zugunsten einer psychiatrischen Massnahme erhöhte Voraussetzungen zu stellen, welche aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind.