Entsprechend hätte der Vollzug der Freiheitsstrafe negative Auswirkungen auf die Resozialisierung des Angeklagten.“ Das Obergericht lässt in seine Beurteilung nachfolgend weitere Gesichtspunkte einfliessen und sieht gestützt darauf in casu keine besonderen Umstände oder Gründe, welche es rechtfertigen würden, eine Ausnahme zuzulassen und den Strafvollzug zugunsten der Weiterführung der begonnenen Psychotherapie aufzuschieben. So werden die Hauptbedenken der Therapeutin bezüglich der beruflichen Zukunft des Angeklagten mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft weitgehend zerstreut.