Das vorerwähnte Gutachten, welches bereits zwei Jahre alt ist, äusserte sich damals zur Frage, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe die ambulante Behandlung verunmöglichen würde, wie folgt: „Der Explorand ist seit der Zeit der Untersuchungshaft in Behandlung wegen eines depressiven Zustandes. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe könnte sich ungünstig auf den depressiven Zustand auswirken und somit die psychotherapeutische Arbeit gefährden“. Der Therapiebericht führt dazu an: „Seit Therapiebeginn ist die weitere berufliche Entwicklung des Angeklagten, und damit das Wie-