Weiter wird eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten, evtl. mit einer Einbindung in eine Gruppentherapie für Sexualstraftäter, zur Senkung seines Rückfallrisikos als indiziert erachtet. Gestützt auf diese übereinstimmenden Aussagen verschiedener Fachleute ist es für das Obergericht somit hinsichtlich der Aufarbeitung der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der Rückfallgefahr ebenfalls unerlässlich, dass der Angeklagte die bereits begonnene Therapie im Sinne einer Massnahme nach Art. 63 Ziff. 1 StGB weiterführt.