Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Strafaufschub auf (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2007, N 39 und 60 zu Art. 63). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Herisau anführt, dass die psychotherapeutische Bearbeitung der inzestuösen Beziehung zweckmässig erscheine. Eine geringe Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Tatsachen sexueller Natur sei nicht ausgeschlossen. Die empfohlene psychotherapeutische Betreuung könnte eine solche Gefahr vermindern.