63 Abs. 2 StGB). Es ist Sache des Richters, im Einzelfall festzulegen, ob der Strafvollzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden soll. Er stützt sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 5 und 6 zu Art. 63). Entsprechend der bisherigen konstanten Praxis gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollstreckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mithin vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. […] Im Sinne einer Zusammenfas- 92 B. Gerichtsentscheide 3556