Mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft könne der Angeklagte faktisch ohne Einschränkungen eine allfällige Erwerbstätigkeit weiter ausüben oder sogar ein besonderes Beschäftigungsprogramm besuchen, sich somit gezielt für eine Resozialisierung einsetzen. Zudem bestehe die Möglichkeit, die ambulante Massnahme im Rahmen des Strafvollzugs weiterzuführen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB).