Für die Staatsanwaltschaft stelle sich im Übrigen die Frage, ob diese Form der Therapie den Auflagen des Gerichts im Zusammenhang mit der Therapierung eines Sexualstraftäters gerecht werde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Einwände gegen eine Therapie, doch sei sie vermehrt und mit Schwergewicht auf die Tat, die schwerwiegenden sexuellen Übergriffe und die damit verbundenen Probleme auszurichten. Mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft könne der Angeklagte faktisch ohne Einschränkungen eine allfällige Erwerbstätigkeit weiter ausüben oder sogar ein besonderes Beschäftigungsprogramm besuchen, sich somit gezielt für eine Resozialisierung einsetzen.