Was die Staatsanwaltschaft besonders erstaune, ja erschrecke, sei die Tatsache, dass der Angeklagte offensichtlich verdränge, in welch schwerwiegender Weise er ein Kind sexuell missbraucht habe. Der Strafanspruch des Staates werde faktisch negiert, das ganze Vorgehen des Angeklagten zu einem Therapiefall verharmlost. Für die Staatsanwaltschaft stelle sich im Übrigen die Frage, ob diese Form der Therapie den Auflagen des Gerichts im Zusammenhang mit der Therapierung eines Sexualstraftäters gerecht werde.