Die Therapeutin stelle bei einer unbedingten Freiheitsstrafe den Erfolg der deliktsorientierten Arbeit in Frage. Folglich sei es in spezialpräventiver Hinsicht angezeigt, dem umfassend geständigen Angeklagten über die Gewährung eines Strafaufschubs die Möglichkeit einzuräumen, sich im Arbeitsleben wieder zu integrieren, was Grundlage für eine künftige erfolgreiche Therapie bilde. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass der Angeklagte mit seinem schuldhaften Handeln seine Familie, seine Anstellung und ganz allgemein seine soziale Integration verloren habe. Diese sehr weitreichenden Konsequenzen seien weit mehr Strafe als der Vollzug der Freiheitsstrafe selber.