Diesen Antrag begründet er damit, dass ein unbedingter Strafvollzug, auch in Form der Halbgefangenschaft, sich auf die Resozialisierung nachteilig auswirken würde. Hingegen würde eine intensive ambulante psychiatrische Therapie den Strafzweck fördern. Die Therapeutin gehe davon aus, dass bei einer unbedingten Freiheitsstrafe die hohe Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation zufolge weiterer Verschlechterung der Chancen auf berufliche Integration bestehe. Die Therapeutin stelle bei einer unbedingten Freiheitsstrafe den Erfolg der deliktsorientierten Arbeit in Frage.