90 B. Gerichtsentscheide 3556 gen Wohlverhalten etwas trübt (Aussagen an Schranken). Mit einer unbedingt ausgesprochenen Strafe von einem Jahr wird – neben dem Verschulden des Angeklagten – auch verbleibenden Zweifeln an einer ernsthaften therapeutischen Aufarbeitung der an seiner minderjährigen Tochter verübten Übergriffe und damit an einer Senkung des Rückfallrisikos Rechnung getragen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die zu vollziehende Strafe von einem Jahr dem Angeklagten erlaubt, diese in der Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.