Das Obergericht erachtet den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid, ein Jahr unbedingt und die restlichen zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren auszufällen sowohl als dem schweren Verschulden des Angeklagten angemessen, als auch der nicht ungünstigen Prognose Rechnung tragend. Seit einiger Zeit lebt das Opfer X. mit ihrer Mutter und der kleinen Schwester in Y. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu seiner Tochter vor deren Eintritt ins Erwachsenenalter wieder persönlichen Kontakt pflegen wird, so dass eine ernsthafte und grundlegende Bewältigung der begangenen Straftaten umso wichtiger erscheint.