Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils nennt das Gesetz nur zwei quantitative Schranken, die zu respektieren sind. Der zu vollziehende Teil muss zunächst schuldangemessen sein. Zweites massgebendes Moment ist die Prognose, welche in eine Wechselbeziehung zum Verschulden tritt (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 9 und 14–16 zu Art. 43). Das Obergericht erachtet den von der Vorinstanz getroffenen Entscheid, ein Jahr unbedingt und die restlichen zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von vier Jahren auszufällen sowohl als dem schweren Verschulden des Angeklagten angemessen, als auch der nicht ungünstigen Prognose Rechnung tragend.