Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kommt in casu die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (vgl. Art. 43 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein. Bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils nennt das Gesetz nur zwei quantitative Schranken, die zu respektieren sind.