1.2 Der Angeklagte lässt beantragen, für den Fall, dass das Obergericht eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausfälle, sei der unbedingt auszufällende Teil auf die Dauer von sechs Monaten zu beschränken. Für die Staatsanwaltschaft gibt es keinen Grund, von der Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe abzuweichen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Möglichkeit des bedingten Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht mehr vorgesehen ist. Daher steht lediglich ein teilbedingter Vollzug zur Diskussion. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kommt in casu die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Frage.