Weiter hat die Vorinstanz gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des psychiatrischen Zentrums zufolge einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Gesamtstrafe um ein halbes Jahr gekürzt, was nicht zu beanstanden ist. Somit kann festgehalten werden, dass das Obergericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen erachtet. Auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind die vom Angeklagten in Untersuchungshaft verbrachten 91 Tage. 89 B. Gerichtsentscheide 3556