Insbesondere sind das von Rechtsanwalt F. erwähnte „aussergewöhnlich umfassende Geständnis“ sowie die vom Angeklagten gezeigte „Reue und Einsicht in das begangene Unrecht“ angemessen gewürdigt worden. Ebenfalls strafmindernd Eingang in die Strafzumessung hat der Verlust der sicheren und gutbezahlten Arbeitsstelle des Angeklagten als Folge der Straftaten gefunden. Weiter hat die Vorinstanz gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des psychiatrischen Zentrums zufolge einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten die Gesamtstrafe um ein halbes Jahr gekürzt, was nicht zu beanstanden ist.