Das Obergericht gelangt dagegen aufgrund der Akten zur Überzeugung, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung sowohl im Ergebnis als auch bezüglich der einzelnen Faktoren der Schwere des Verschuldens des Angeklagten gerecht wird und die Tatumstände angemessen und plausibel würdigt. Das Obergericht hat sämtliche Strafzumessungskriterien der Vorinstanz eingehend geprüft und sieht keinen sachlichen Grund, davon in irgendeiner Form abzuweichen. Insbesondere sind das von Rechtsanwalt F. erwähnte „aussergewöhnlich umfassende Geständnis“ sowie die vom Angeklagten gezeigte „Reue und Einsicht in das begangene Unrecht“ angemessen gewürdigt worden.