Der Verteidiger des Angeklagten hat nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Strafzumessungskriterien seien falsch gewichtet worden, sondern er erachtet unter Würdigung aller strafrelevanten Umstände die Freiheitsstrafe von drei Jahren im Ergebnis als zu hoch. Das Obergericht gelangt dagegen aufgrund der Akten zur Überzeugung, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung sowohl im Ergebnis als auch bezüglich der einzelnen Faktoren der Schwere des Verschuldens des Angeklagten gerecht wird und die Tatumstände angemessen und plausibel würdigt.