Es bestehe also kein Grund, vom bisherigen Strafmass und von der Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe abzuweichen. Der Verteidiger des Angeklagten hat nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Strafzumessungskriterien seien falsch gewichtet worden, sondern er erachtet unter Würdigung aller strafrelevanten Umstände die Freiheitsstrafe von drei Jahren im Ergebnis als zu hoch.