Bei dieser Aktenlage sei eine weitere Strafmilderung schlicht nicht gerechtfertigt, und insbesondere würden die Strafmilderungsgründe durch das Verhalten des Angeklagten, die Mehrzahl der zu beurteilenden Taten und die wiederholte, über längere Zeit dauernde Tatwiederholung bei weitem ausgeglichen. Es bestehe also kein Grund, vom bisherigen Strafmass und von der Dauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafe abzuweichen.