auf zehn Jahre (Art. 127 OR). Weiter wird die Klägerin durch einen Garantievertrag von ihrer Beweislast bezüglich des Verschuldens befreit beziehungsweise schuldet der Beklagte automatisch mehr als das negative Interesse. Nicht zuletzt entfällt für die Klägerin der Schadensnachweis. Zusammengefasst wird die Rechtsstellung des Beklagten durch die fragliche Klausel erheblich verschlechtert. 1.4 Aufgrund des Gesagten verstösst Ziff. 10 des Vertrages gegen Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB und ist deshalb für den Beklagten unverbindlich.