Jedoch kann nicht alles, was gesetzlich zulässig wäre, per se als für den Vertragstyp gewöhnlich oder geschäftsüblich gelten (ZR 104 [2005], S. 172). Insbesondere ist es ungewöhnlich, einen eigenständigen Vertrag, welcher mit dem Vertragstyp des Hauptvertrages (Werkvertrag) nichts zu tun hat, nur aufgrund einer Klausel in den AGB zu schliessen. Dies umso mehr als sich damit eine Drittpartei, der Unterzeichnende persönlich, verpflichten soll. Ausserdem verlängert eine vertragliche Garantieklausel die Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 60 OR) auf zehn Jahre (Art.