die Genehmigung des Vertrages ablehnt. Ohne Verschulden geht die Haftung auf das negative Interesse, bei Verschulden unter Umständen auf weiteren Schaden. Dass der Vertreter ausdrücklich zusichert, vertretungsberechtigt zu sein, könnte durchaus ein Verschulden indizieren. Grundsätzlich sieht also auch das Gesetz eine der Garantieerklärung ähnliche Lösung vor. Jedoch kann nicht alles, was gesetzlich zulässig wäre, per se als für den Vertragstyp gewöhnlich oder geschäftsüblich gelten (ZR 104 [2005], S. 172).