Die Klausel muss, objektiv beurteilt, einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Aus diesen Überlegungen hielt das Bundesgericht in BGE 49 II 185 f. eine Bürgschaftserklärung, die in einer Grundpfandverschreibung versteckt war, wegen Irrtums und Verstosses gegen Treu und Glauben für unverbindlich. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, umso eher darf sie als ungewöhnlich bezeichnet werden (BGE 109 II 456 ff., BGE 119 II 446). In Art. 39 OR findet sich die Regelung der vollmachtlosen Stellvertretung.