Eine global übernommene Bestimmung hat dann keine Geltung für die zustimmende Partei, wenn die Bestimmung ungewöhnlich ist, beziehungsweise wenn die zustimmende Partei nicht mit ihr rechnen musste. Ungewöhnlich sind insbesondere Bestimmungen, deren Inhalt im Kontext des konkreten Vertrages aussergewöhnlich, atypisch und unerwartet sind (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Bd. I, N 1141 ff.). Die Klausel muss, objektiv beurteilt, einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, d.h. sie muss die Vertragsnatur wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen.