[…] 1.2 Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Verträgen eines bestimmten „Typs“ generell vorformuliert wurden und die einem bestimmten Unternehmer beim Abschluss von Verträgen mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern dienen, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) genannt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 8 A., Zürich 2003, N 1126 ff.). Die Parteien sind sich einig, dass Ziff. 10 des Vertrages eine AGB-Klausel ist. […] 1.3 Eine global übernommene Bestimmung hat dann keine Geltung für die zustimmende Partei, wenn die Bestimmung ungewöhnlich ist, beziehungsweise wenn die zustimmende Partei nicht mit ihr rechnen musste.