Entsprechend ist von einem Garantievertrag i.S.v. Art. 111 OR auszugehen (vgl. Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Bd.: Das Obligationenrecht, 1. Halbbd.: Art. 1–183 OR, Zürich 1929, N 2 zu Art. 111). […] 1.2 Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Verträgen eines bestimmten „Typs“ generell vorformuliert wurden und die einem bestimmten Unternehmer beim Abschluss von Verträgen mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern dienen, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) genannt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I, 8 A., Zürich 2003, N 1126 ff.).