ohne jeglichen Verschuldensnachweis vertraglich das positive Vertragsinteresse schulden soll. Da eine vertragliche Bindung entstehen soll und die Haftung ohne Verschuldensnachweis auf das positive Vertragsinteresse lautet, stellt die Klausel nicht lediglich eine Wiedergabe von Art. 39 OR dar, sondern geht darüber hinaus. Zur Bürgschaft und zur Konventionalstrafe wiederum grenzt sich Ziff. 10 des Vertrages insofern ab, als die Leistungspflicht des vollmachtlosen Vertreters nicht akzessorisch zur Hauptschuld sein soll, sondern gerade dann greifen soll, wenn die Hauptschuld fehlt. Entsprechend ist von einem Garantievertrag i.S.v. Art.