Aus den Erwägungen: 1.1 Die Klägerin stützt ihre gegen den Beklagten erhobene Forderung primär auf Ziff. 10 des Vertrages, welche wie folgt lautet: „Die unterzeichnende Person bestätigt, den Besteller rechtsgültig vertreten zu können. Der vollmachtslose Vertreter hat den vollen Nettopreis zu bezahlen. Des Weiteren bestätigt sie, sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages gelesen und gebilligt zu haben“. Diese Klausel ist als Garantievertrag i.S.v. Art. 111 OR zu qualifizieren. Die Klägerin möchte sich für den Fall, dass der Vertretene den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will, absichern, indem der vollmachtlose Stellvertreter