Mit Schreiben vom 28. November 2003 erklärte der Beklagte, namens der Dorfgarage X. AG, diese habe sich entschlossen, den Eintrag nicht aufschalten zu lassen. […] Mit Schreiben vom 29. März 2004 erklärte die Dorfgarage X. AG, der Vertrag sei rechtlich ungültig. Nach Durchführung des Vermittlungsvorstandes erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden am 15. Juni 2009 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr Fr. 3'766.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Mai 2006 sowie Mahnkosten von Fr 50.00 zu bezahlen.