Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Internet-Branchenverzeichnis. Der Beklagte, Angestellter der Dorfgarage X. AG, unterzeichnete am 20. Oktober 2003 für seine Arbeitgeberin einen Vertrag für die Aufschaltung des Brancheneintrags im Internet-Verzeichnis der Klägerin. Der Nettopreis belief sich auf Fr. 3'500.00. Am 14. November 2003 schaltete die Klägerin die ausgearbeitete Website provisorisch im Internet auf und stellte gleichentags der Dorfgarage X. AG die Rechnung sowie das Gut zum Druck zu. Mit Schreiben vom 28. November 2003 erklärte der Beklagte, namens der Dorfgarage X. AG, diese habe sich entschlossen, den Eintrag nicht aufschalten zu lassen.