12 PauRG). Dass der Kläger den Beklagten über das Problem orientiert hat, ergibt sich aus einer E-Mail, das eine Angestellte des Beklagten am Morgen des 28. September 2009 (um 09.04 Uhr) an zwei Personen von HostelBookers gesandt hat. Damit hat der Kläger seine Anzeigepflicht erfüllt. 1.3 Als Folge der Mangelhaftigkeit wird der Beklagte haftpflichtig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte selbst o- der ein anderer die vertragliche Leistung zu erbringen hatte (Art. 14 Abs. 1 PauRG). Für die Übernachtung hat der Kläger dem Beklagten Fr. 5'920.00 bezahlt. Der Kläger hat die angebotene Leistung wegen des Mangels aber nicht beansprucht und deshalb Anspruch auf Rück-