Gemäss Art. 12 PauRG hat der Konsument jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald als möglich schriftlich oder in einer geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler zu beanstanden. Entgegen dem Gesetzestext ist die Beanstandung nicht gegenüber dem Leistungsträger und dem Veranstalter, sondern nur bei einem von beiden anzubringen (Roberto, a.a.O., N 9 zu Art. 12 PauRG). Ansprechperson ist in erster Linie der Veranstalter (Roberto, a.a.O., N 10 zu Art. 12 PauRG).