genschaft nicht aufgewiesen und war demzufolge mangelhaft (Vito Roberto, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2007, N 1 zu Art. 13 PauRG). 1.2 Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe seine Anzeigeobliegenheit gemäss Art. 12 PauRG nicht erfüllt, weil er und seine Gruppe aus dem Hotel abgereist seien, ohne vorher mit dem Hotelier zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Der Kläger führte aus, er habe am Morgen des 28. September 2009 das Reisebüro des Beklagten orientiert und sich am Tag zuvor an das Personal des Hotels gewendet, weil der Direktor nicht anwesend gewesen sei. Gemäss Art.