14 PauRG eine Haftung des Veranstalters vorsieht. 1.1 Den Mangel sieht der Kläger darin, dass das Hotel entgegen der Zusicherung nicht rollstuhlgängig gewesen sei. Es habe sich dabei um ein subjektiv wesentliches Vertragselement gehandelt. Bereits in seiner ersten E-Mail vom 29. April 2009 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Schülerin auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Beklagte bzw. seine Angestellte hat diesen Punkt abgeklärt und dem Kläger mitgeteilt, es seien drei bis vier Stufen zu überwinden. Der Kläger hat die drei bis vier Stufen akzeptiert.