Aus den Erwägungen: Der Kläger macht geltend, das vom Beklagten gebuchte Hotel sei entgegen der Absprache nicht rollstuhlgängig gewesen. Die Reisegruppe habe deshalb das Hotel wechseln müssen. Aufgrund der Nichterfüllung werde der Beklagte schadenersatzpflichtig und habe die bereits bezahlten Fr. 5'920.00 zurückzuerstatten sowie für die Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen. 1. Der in den allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsausschluss ist unbeachtlich, weil die Bestimmungen des PauRG (halb-) zwingend sind (Art. 19 PauRG) und Art. 14 PauRG eine Haftung des Veranstalters vorsieht.