B. Gerichtsentscheide 3554 3554 Pauschalreisevertrag: Haftung des Veranstalters wegen nicht gehö- riger Erfüllung (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen [Pauschalreisegesetz; PauRG; SR 944.3]). Die Ver- mittlung eines nicht rollstuhlgängigen Hotels entgegen gegenteiliger Zusicherung stellt einen Mangel i.S.v. Art. 14 Abs. 1 PauRG dar. Sachverhalt: Der Kläger, Lehrer einer Maturandenklasse, liess durch den Be- klagten, einen Reiseveranstalter, eine Maturareise nach Amsterdam organisieren. Am 27. September 2009 kam die Reisegruppe in Ams- terdam an und bezog das vom Beklagten gebuchte Hotel. Noch am gleichen Abend wurde eine an den Rollstuhl gebundene Schülerin in ein anderes Hotel verlegt. Der Rest der Klasse folgte am 28. September 2009. Aus den Erwägungen: Der Kläger macht geltend, das vom Beklagten gebuchte Hotel sei entgegen der Absprache nicht rollstuhlgängig gewesen. Die Reise- gruppe habe deshalb das Hotel wechseln müssen. Aufgrund der Nichterfüllung werde der Beklagte schadenersatzpflichtig und habe die bereits bezahlten Fr. 5'920.00 zurückzuerstatten sowie für die Um- triebe eine Entschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen. 1. Der in den allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen enthal- tene Haftungsausschluss ist unbeachtlich, weil die Bestimmungen des PauRG (halb-) zwingend sind (Art. 19 PauRG) und Art. 14 PauRG ei- ne Haftung des Veranstalters vorsieht. 1.1 Den Mangel sieht der Kläger darin, dass das Hotel entgegen der Zusicherung nicht rollstuhlgängig gewesen sei. Es habe sich da- bei um ein subjektiv wesentliches Vertragselement gehandelt. Bereits in seiner ersten E-Mail vom 29. April 2009 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Schülerin auf einen Rollstuhl angewie- sen sei. Der Beklagte bzw. seine Angestellte hat diesen Punkt abge- klärt und dem Kläger mitgeteilt, es seien drei bis vier Stufen zu über- winden. Der Kläger hat die drei bis vier Stufen akzeptiert. Aus den vom Kläger eingereichten Fotografien ist erkennbar, dass im Aussen- bereich acht Stufen zu bewältigen waren und die Sanitäreinrichtungen nicht rollstuhlgängig sind. Damit hat das Hotel eine zugesicherte Ei- 83 B. Gerichtsentscheide 3554 genschaft nicht aufgewiesen und war demzufolge mangelhaft (Vito Roberto, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2007, N 1 zu Art. 13 PauRG). 1.2 Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe seine Anzeigeob- liegenheit gemäss Art. 12 PauRG nicht erfüllt, weil er und seine Grup- pe aus dem Hotel abgereist seien, ohne vorher mit dem Hotelier zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Der Kläger führte aus, er habe am Morgen des 28. September 2009 das Reisebüro des Beklag- ten orientiert und sich am Tag zuvor an das Personal des Hotels ge- wendet, weil der Direktor nicht anwesend gewesen sei. Gemäss Art. 12 PauRG hat der Konsument jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald als möglich schriftlich oder in einer geeigneten Form gegenüber dem be- treffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder Vermittler zu beanstanden. Entgegen dem Gesetzestext ist die Beanstandung nicht gegenüber dem Leistungsträger und dem Veran- stalter, sondern nur bei einem von beiden anzubringen (Roberto, a.a.O., N 9 zu Art. 12 PauRG). Ansprechperson ist in erster Linie der Veranstalter (Roberto, a.a.O., N 10 zu Art. 12 PauRG). Dass der Kläger den Beklagten über das Problem orientiert hat, ergibt sich aus einer E-Mail, das eine Angestellte des Beklagten am Morgen des 28. September 2009 (um 09.04 Uhr) an zwei Personen von HostelBookers gesandt hat. Damit hat der Kläger seine Anzeige- pflicht erfüllt. 1.3 Als Folge der Mangelhaftigkeit wird der Beklagte haftpflichtig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte selbst o- der ein anderer die vertragliche Leistung zu erbringen hatte (Art. 14 Abs. 1 PauRG). Für die Übernachtung hat der Kläger dem Beklagten Fr. 5'920.00 bezahlt. Der Kläger hat die angebotene Leistung wegen des Mangels aber nicht beansprucht und deshalb Anspruch auf Rück- erstattung. In Abzug zu bringen ist die vom Beklagten bereits geleiste- te Rückzahlung in der Höhe von Fr. 1'329.00. KGP, 26.05.2010 84