Dies hätte er in Stichworten auf dem Patientenblatt schriftlich dokumentieren sollen. Den Nachweis, dass er diese Pflichten erfüllt hat (vgl. BGE 117 Ib 197 und Urteil APH 09 75 des Obergerichtes des Kantons Bern vom 10. Juni 2009, E. B. 2.), kann der Nebenintervenient nicht erbringen. Daraus folgt, dass die Beklagte mangels gehöriger Aufklärung Art und Umfang der Behandlung nicht frei wählen konnte und ihre Einwilligung in dieselbe somit nicht wirksam war. Demgemäss war der Eingriff durch den Nebenintervenienten widerrechtlich. Darüber hinaus ist dem Nebenintervenienten – zumindest was den linken Oberkiefer angeht – auch eine Sorgfaltspflichtverletzung in Form eines Behand-