394 OR). Der Nebenintervenient hätte die Beklagte vorliegend – unter Berücksichtigung der speziellen Umstände (Zustand der Zähne und des Kiefers, bestehendes Implantat mit eingewachsener Membran) – über die geplante Behandlung und deren Aussichten, die damit verbundenen Risiken und Kosten sowie – nach dem Scheitern der Überkronung des Implantats im linken Oberkiefer – über die Änderung der Behandlungsstrategie (Anbringen einer Fliegerbrücke) informieren müssen. Dies hätte er in Stichworten auf dem Patientenblatt schriftlich dokumentieren sollen.