In BGE 108 II 198 vertritt auch das Bundesgericht die Auffassung, die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle eine unrichtige Auftragsausführung dar, für welche die Gegenleistung nicht geschuldet sei. Differenzierter äusserte es sich in einem amtlich nicht publizierten Urteil vom 13. Oktober 1970. Dort vertrat es die Auffassung, ein Architekt, dem der Auftrag wegen verzögerter und unsorgfältiger Ausführung des Auftrags entzogen worden sei, habe nur insoweit Anspruch auf die Vergütung seiner Arbeit, als diese für den Auftraggeber brauchbar sei (Walter Fellmann,