Die Rechtsprechung geht mehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter und sorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt führt zum Wegfall der Honorarforderung bzw. berechtigt zur Honorarreduktion, nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz (Rolf H. Weber, a.a.O., N 43 zu Art. 394 OR mit Verweisen auf die Praxis). In der älteren Lehre wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige Vertragserfüllung voraus. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle eine unrichtige Vertragserfüllung dar, für die keine Gegenleistung geschuldet sei.