widrig und ist zum Ersatz allen Schadens verpflichtet, auch wenn er sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig macht (Rolf H. Weber, a.a.O., N 29 zu Art. 398 OR mit Verweis auf Urteil BGer 4P.265/2002). Zum Ersatz allen Schadens ist er jedoch auch verpflichtet, wenn er eine Vertragsverletzung, d.h. eine Sorgfaltspflichtverletzung, begeht. Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist das positive Vertragsinteresse zu ersetzen (Rolf H. Weber, a.a.O., N 30 zu Art. 398 OR). Hier liegt (prozessual) jedoch eine andere Situation vor: Und zwar verlangt die Klägerin als Zessionarin einen Teil des ursprünglich vom Nebenintervenienten gegenüber der Beklagten geforderten Honorars.