Z., bestätigt (vgl. die oben wiedergegebenen Aussagen). Mangels selbst minimaler Angaben in der Krankengeschichte kann die Klägerin, welche die Beweislast trägt, somit nicht darlegen, dass die Beklagte ausreichend aufgeklärt worden ist. Dazu hätten namentlich eine Befundsaufnahme und ein Behandlungsplan, das Benennen der möglichen Risiken sowie das Aufzeigen alternativer Behandlungsmöglichkeiten und die dringende Empfehlung, die eingewachsene Membran zu entfernen, gehört, nachdem die Abdeckkappe auf dem Implantat im Rahmen des gescheiterten Überkronungsversuches geöffnet worden war.