Wie bereits erwähnt bilden Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, für sich allein keinen Beweis (Art. 195 Abs. 3 ZPO). Die Darstellung der Beklagten, wonach der Nebenintervenient nie mit ihr über die mutmasslichen Risiken und Kosten der Behandlung gesprochen und keinen Behandlungsplan gehabt habe, nie erwähnte, dass die Membran entfernt werden müsse und die Information über das weitere Vorgehen jeweils auf dem Behandlungsstuhl erfolgte, wird indes durch die Feststellungen, der vom Kantonsgericht eingesetzten Expertin, Prof. Dr. med. dent. Z., bestätigt (vgl. die oben wiedergegebenen Aussagen).