Der Zahnarzt muss auf die Art der möglichen Folgen eingehen, d.h. er hat den Patienten über mögliche Schäden oder vorübergehendes Unwohlsein zu informieren. Der Zahnarzt hat im Zusammenhang mit der Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Folgen die konkrete Situation des Patienten zu berücksichtigen, wie z.B. die Krankengeschichte, den Lebenswandel oder die psychische und physische Resistenz. Im Gegensatz zur ärztlichen Tätigkeit erfolgt in der zahnmedizinischen Praxis die Aufklärung des Patienten in der Regel nur mündlich. Es wird meist kein Aufklärungsformular verwendet, weshalb sich der Nachweis erfolgter Aufklärung und Einwilligung zuweilen schwierig gestalten kann.