macht sich darüber hinaus einer Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) strafbar (Urteil APH 09 75 des Obergerichts des Kantons Bern, vom 10. Juni 2009, E. B. 1. mit weiteren Verweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es handle sich um alltägliche Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder länger dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit sich bringen. Der Patient soll über den Eingriff und die Behandlung soweit unterrichtet sein, dass er seine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage geben kann.