Im Hinblick auf die Rechtsfolgen mangelhafter zahnärztlicher Aufklärung gelten die gleichen Grundsätze wie bei unterlassener Aufklärung des Arztes. Wird der Patient ungenügend aufgeklärt, ist keine rechtswirksame Einwilligung gegeben; es liegt ein widerrechtlicher Eingriff vor. Verletzt der Zahnarzt seine Aufklärungspflicht, kann er sowohl für den materiellen als auch den immateriellen Schaden belangt werden. Er 77 B. Gerichtsentscheide 3553