Im Recht liegt das Original der Patientenkarte der Beklagten. Dieses Dokument gibt stichwortartig wieder, welche Arbeiten der Nebenintervenient an den einzelnen Behandlungsdaten ausgeführt hat. Hinweise darüber, ob die Beklagte über Umfang und Art der Behandlung aufgeklärt worden ist und in diese eingewilligt hat, fehlen. Die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachterin, Prof. Dr. med. dent. Z. gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass die Krankengeschichte prinzipiell dürftig sei und die Dokumentation der Behandlungen nicht heutigen Standards entspreche.